Satzung

Satzung der Laugelegumperzunft Konstanz e. V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Laugelegumperzunft Konstanz e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Konstanz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Aufgaben und Ziele

1. Zweck des Vereins ist es, alte Sitten und Gebräuche der einheimischen Fasnacht im Sinne der alemannischen Fasnacht zu erhalten, zu pflegen und weiterzugeben, somit insbesondere die Pflege des heimatlichen Fasnachtsbrauchtums.

2. Der Verein nimmt sie Aufgaben ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff) wahr. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für sie satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§4 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender (Obergumper)
b) Stellvertreter des Vorsitzenden (Vizegumper)
c) Kassier (Kassengumper)
d) Schriftführer (Schriftgumper)
e) sowie bis zu drei Beisitzer

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Kein Mitglied des Vorstands darf dem Vorstand einer anderen Narrenzunft angehören.

3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich je alleine. Sie führen gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern sie Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte ihm obliegende Aufgaben der Geschäftsführung einem Mitglied des Vereins mit dessen Zustimmung zur alleinigen Erledigung übertragen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.

4. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen werden auf Antrag erstattet.
Diese Entfallen, wenn sie nicht binnen Jahresfrist nach Entstehen geltend gemacht werden.

5. Die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus. erfolgt alsbald Nachwahl oder Nachberufung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands auf den Rest der Amtszeit.

§5 Mitgliederversammlung

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Wahl des Vorstands; zweier Rechnungsprüfer und eines stellvertretenden Rechnungsprüfers für jeweils 3 Jahre;
d) Festsetzung der Beiträge
e) Genehmigung des Haushaltsvorschlags;
f) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge gem. §5 Abs. 3 der Satzung

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden nach Ablauf eines Geschäftsjahres bis spätestens 30. April des darauffolgenden Jahres und dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung erfolgt durch ein Rundschreiben unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt bei Einladung durch Rundschreiben am Tag der Absendung.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden oder dem Schriftführer schriftlich eingereicht werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragen.

§6 Wahlverfahren und Beschlüsse

1. Alle Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen geheim durch Stimmzettel. Die Mitgliederversammlung kann jedoch, ausgenommen bei der Wahl des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters, die Wahl durch offene Auszählung beschließen.
Besteht nur ein Wahlvorschlag bezüglich des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters, können auch diese auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch offene Auszählung gewählt werden.

2. Bei Wahlen und bei Beschlüssen, sofern sie nicht von satzungsändernder Natur sind, entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3. Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

4. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.

5. Über die Verhandlungen in der Mietgliederversammlung und im Vorstand und ihr Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6. Die Mitgliederversammlung ist nicht stimmfähig, wenn nicht wenigstens 30% der Mitglieder anwesend sind.

§7 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins gem. § 3 der Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch Antrag auf Aufnahme beim 1. Vorsitzenden. Über die Aufnahme des Antrags entscheidet der Vorstand.

2. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat der Abgelehnte das Recht, Beschwerde an die nächsttagende Mitgliederversammlung einzureichen, die endgültig über das Aufnahmegesuch entscheidet.

3. Die Mitglieder haben Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leisten.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch freiwilligen Austritt
Dies kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss beim 1. Vorsitzenden spätestens am 31. Dezember eingegangen sein.

2. Durch Tod

3. Durch Ausschluss, ein Mitglied kann ausgeschlossen werden;

4. wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,

5. wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Mitglied gegen sie Interessen des Vereins oder der Satzung verstoßen hat.

6. wenn das Mitglied sich Handlungen zu Schulden kommen lässt, die das Ansehen des Vereins schädigen. Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand teilt dem Mitglied den erfolgten Ausschluss durch Einschreiben mit. Bevor der Ausschluss vollzogen wird, muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern. Über den Ausschluss und die Gründe ist ein Protokoll zu erstellen. Das Ergebnis ist dem Getroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen, ab der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung bei der nächsttagenden Mietgliederversammlung eingelegt werden. Die Mietgliederversammlung entscheidet endgültig. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen die Rechte des Mitglieds.

§9 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

2. Buchführung, Kasse und Bestände sind jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit dieser Tagesordnung einberufen ist, beschlossen werden. In der Auflösungsversammlung müssen mindestens ¾ der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn er mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst werden.

2. Sind in der zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von drei Monaten eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen ist. Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung fähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Auch in dieser Mitgliederversammlung kann ein wirksamer Auflösungsbeschluss nur mit ¾ der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe e.V. Konstanz oder auf Beschluss der Hauptversammlung der der Zustimmung des Finanzamts bedarf, an eine Einrichtung, einen Verein oder Verband, der sich mit den gleichen oder ähnlichen Aufgabenwie der aufgelöste Verein befasst und die Voraussetzung der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977 erfüllt und die das zugewendete Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden haben.

Stand 18. Juni 1999

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